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BFH Beschluss v. - VIII R 43/14

Gesetze: EStG 2009 § 9 Abs 1 S 1, EStG 2009 § 33 Abs 1 S 2, EStG 2009 § 3 Nr 26, EStG VZ 2009

Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung - Keine nebenberufliche Tätigkeit bei unmittelbarem Zusammenhang zur Haupttätigkeit

Leitsatz

1. Strafverteidigungskosten sind nicht beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit dem Steuerpflichtigen nur die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft.

2. Aufwendungen für Strafverteidigungskosten, die der Steuerpflichtige gemäß § 467 Abs. 5 StPO zu tragen hat, weil er der Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a StPO zustimmt, entstehen nicht zwangsläufig.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.131216.VIIIR43.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 569 Nr. 5
HFR 2017 S. 487 Nr. 6
NJW 2017 S. 10 Nr. 13
RAAAG-39573

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