Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung - Keine nebenberufliche Tätigkeit bei unmittelbarem Zusammenhang zur Haupttätigkeit
Leitsatz
1. Strafverteidigungskosten sind nicht beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit dem Steuerpflichtigen nur die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft.
2. Aufwendungen für Strafverteidigungskosten, die der Steuerpflichtige gemäß § 467 Abs. 5 StPO zu tragen hat, weil er der Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a StPO zustimmt, entstehen nicht zwangsläufig.