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BGH Beschluss v. - I ZB 43/16

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

Leitsatz

Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DB 2017 S. 7 Nr. 11
NJW-RR 2017 S. 629 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2017 S. 2816
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2017 S. 879
RAAAG-39693

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