Gesetze: § 34 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 34 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2 vom , § 34 Abs 1 S 2 SGB 2 vom , § 31 SGB 2, §§ 31ff SGB 2, Art 20 Abs 3 GG
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - Anwendbarkeit des § 34 Abs 1 S 1 SGB 2 in der seit dem geltenden Fassung auf vorhergehende Lebenssachverhalte - Ausschluss durch Sanktionierung des Verhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2 - Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen - Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit)
Leitsatz
1. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten ist nicht ausgeschlossen durch eine Leistungsminderung bei Pflichtverletzung ("Sanktion"), die an dasselbe Verhalten anknüpft.
2. Das Aufrechterhalten ist kein Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II und begründete nach dem bis zum geltenden Recht keinen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2017:080217UB14AS316R0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 10 Nr. 31 NJW 2017 S. 2702 Nr. 37 LAAAG-39951