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Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
1. Allgemeines
Durch § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG werden Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, die in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung erbracht werden.
2. Subjektive Voraussetzungen/Sonderfälle
Unter die Steuerbefreiung fallen nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder die in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa bis ii UStG genannten Einrichtungen. Um welche Einrichtungen es sich im Einzelnen handelt und welche Zulassungen oder Verträge nach den Sozialgesetzbüchern vorliegen müssen, wird in Abschnitt 4.14.5. UStAE ausgeführt.
Privatkliniken ohne Zulassung
Der BFH hat in zwei Urteilen entschieden, dass die ab 2009 geltende nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG wegen des enthaltenen sozialrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 132 Abs 1 Buchst. b MwStSystRL entspricht. Daher können sich Krankenhäuser, die nicht unter § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG fallen, für die Steuerfreiheit ihrer in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG genannten Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, wenn sie diese in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffen...