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BGH Urteil v. - I ZR 68/15

Gesetze: § 312b BGB vom , § 312d Abs 1 S 1 BGB vom , § 355 Abs 1 S 1 BGB vom , § 652 BGB

Grundstücksmaklervertrag: Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenem Vertrag

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Maklerunternehmen. Am 22. Februar 2013 meldete sich der Beklagte telefonisch bei der Klägerin wegen eines Hausgrundstücks in T.    , das diese auf ihrer Internetseite und in mehreren Internetportalen  vorgestellt hatte. Die Klägerin übersandte ihm daraufhin am selben Tag eine E-Mail, die als Anhang ein Exposé sowie weitere Unterlagen zum Objekt enthielt. Im Exposé wird unter der Überschrift "Die Angebotsbedingungen" darauf hingewiesen, dass der "Käufer ... im Erfolgsfall an den Makler eine anteilige Käuferprovision in Höhe von 3,57% einschl. 19% Mehrwertsteuer" zu zahlen hat. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielten weder die Internetanzeigen noch das schriftliche Exposé.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:070716UIZR68.15.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2017 S. 368 Nr. 6
YAAAG-40034

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