Gesetze: § 14 Nr 4 Halbs 2 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG, § 249 Abs 2 S 1 BGB
Wohnungseigentum: Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum; Abrechnung der Reparaturkosten eines Wohnungseigentümers bei Beseitigung des Schadens in Eigenarbeit
Leitsatz
1. Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.
2. Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2016:091216UVZR124.16.0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 8 Nr. 13 NJW-RR 2017 S. 527 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2017 S. 919 MAAAG-40051