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BFH Beschluss v. - X B 138/16

Gesetze: EStG 2009 § 4 Abs 2, EStG 2009 § 6b Abs 4 S 1 Nr 2, EStG 2009 § 6b Abs 7, FGO § 69 Abs 2 S 2 , FGO § 69 Abs 3 S 1 , FGO § 69 Abs 6, FGO § 128 Abs 3

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer gewinnerhöhenden Korrektur des Kapitalkontos in Anwendung der Grundsätze über den formellen Bilanzenzusammenhang - Anlagevermögen bei einem gewerblichen Grundstückshändler - Zulassung einer Beschwerde

Leitsatz

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, die darauf beruht, dass in Anwendung der Grundsätze über den formellen Bilanzenzusammenhang das Kapitalkonto in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres im Hinblick darauf gewinnerhöhend korrigiert wird, dass der Steuerpflichtige in einem bestandskräftig veranlagten und festsetzungsverjährten früheren Veranlagungszeitraum den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt und diese Rücklage sogleich --buchtechnisch über eine Einlage abgewickelt-- in einen anderen Betrieb übertragen hat, und das FA nunmehr meint, die Voraussetzungen des § 6b EStG hätten seinerzeit gar nicht vorgelegen.

2. Selbst wenn die Gewinnauswirkung der früheren Einstellung in die Rücklage im ersten offenen Jahr korrigiert werden könnte, wären jedenfalls die Voraussetzungen für die Vornahme des in § 6b Abs. 7 EStG vorgesehenen Gewinnzuschlags nicht erfüllt.

3. Ein Widerspruch zwischen zwei finanzgerichtlichen Entscheidungen zur selben Rechtsfrage rechtfertigt in der Regel bereits die Gewährung von AdV, wenn der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden hat.

4. Die Gewährung von AdV wegen bestehender Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen kommt in Betracht, wenn das FA die Anwendung des § 6b EStG im Wesentlichen deshalb abgelehnt hat, weil der Steuerpflichtige selbst das veräußerte Grundstück dem Umlaufvermögen zugeordnet hat, aber keine Feststellungen zur Art des Betriebs des Steuerpflichtigen (Geschäftsmodell, Betriebskonzept) und zur Art der Verwendung des Grundstücks im Betrieb getroffen werden.

5. Auch bei einem gewerblichen Grundstückshändler können einzelne Grundstücke dem Anlagevermögen zuzuordnen sein.

6. Die Zulassung einer Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO kann nicht auf einen Teil eines einheitlichen Streitgegenstands beschränkt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:BA.080217.XB138.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 579 Nr. 5
DStR 2017 S. 1259 Nr. 23
DStRE 2017 S. 825 Nr. 13
EStB 2017 S. 147 Nr. 4
KÖSDI 2017 S. 20389 Nr. 8
Ubg 2017 S. 412 Nr. 7
LAAAG-40086

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