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BFH Urteil v. - VIII R 16/14

Gesetze: FGO § 110 Abs 2 , AO § 174 Abs 4, FGO § 110 Abs 1

Zur Rechtskraftwirkung gerichtlicher Urteile

Leitsatz

1. Für den Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ist der Begriff des Streitgegenstands in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO i.S. von "Entscheidungsgegenstand" zu verstehen (ständige Rechtsprechung).

2. Der Entscheidungsgegenstand eines die Klage erkennbar unter Beachtung des Verböserungsverbots sowie ohne Möglichkeit einer Saldierung als unbegründet abweisenden Urteils umfasst nicht einen bereits zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigten Sachverhalt.

3. Ein obiter dictum des Gerichts nimmt nicht an der Rechtskraft eines Urteils teil.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.270916.VIIIR16.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 595 Nr. 5
HFR 2017 S. 467 Nr. 6
GAAAG-40092

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