Berufungsverfahren: Vorraussetzungen der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels; Vorliegen eines materiell-rechtlichen Auslegungsfehlers des erstinstanzlichen Gerichts
Leitsatz
1. Ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des erstinstanzlichen Gerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn für verfehlt erachtet (st. Rspr.; Bestätigung von , BGHZ 18, 107, 109 f. [zu § 539 ZPO aF]; vom , II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11; vom , VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12; vom , VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7 und vom , V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12).
2. Hat das erstinstanzliche Gericht bei der Auslegung von vertraglichen Bestimmungen anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet, liegt hierin kein - zur Zurückweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz berechtigender - Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Auslegungsfehler (im Anschluss an , NJW 1993, 538 unter II 2 a).