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BSG Urteil v. - B 9 V 3/15 R

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 OEG vom , § 6 Abs 3 OEG, § 10 S 2 OEG, § 10a Abs 1 S 1 OEG, § 15 S 1 KOVVfG, § 1 Abs 3 S 1 BVG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 103 SGG, § 106 Abs 3 Nr 5 Alt 2 SGG, § 109 Abs 1 S 1 SGG

(Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - tätlicher Angriff - sozialgerichtliches Verfahren - Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG - Glaubhaftmachung - Zulässigkeit von aussagepsychologischen Gutachten - Entbehrlichkeit eines besonderen Hinweises an den Sachverständigen - relative Wahrscheinlichkeit - richterliche Beweiswürdigung - Sachaufklärungspflicht - keine Berücksichtigung von abweichendem Sachvortrag in der Revisionsinstanz)

Leitsatz

1. Die Einholung und Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten (sog Glaubhaftigkeitsgutachten) ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig (Anschluss an = BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20).

2. In Verfahren über eine Gewaltopferentschädigung bedarf es keines besonderen Hinweises an den Sachverständigen auf den Beweismaßstab der Glaubhaftmachung (Abgrenzung zu aaO).

3. Die Feststellung, ob die Aussage eines Gewaltopfers bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am wahrscheinlichsten ist, obliegt allein der richterlichen Beweiswürdigung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:151216UB9V315R0

Fundstelle(n):
SAAAG-40652

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