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LSG Hessen Urteil v. - L 5 R 173/14

Gesetze: SGB VI § 58 Abs. 1. S. 1 Nr. 4; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 149 Abs. 5; SGG § 99; SGB X § 44 Abs. 2; SchPfG § 4 Abs. 5 HE vom ; SchPfG § 5 Abs. 5 HE vom ; VO über das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form; Berufsfeld Holztechnik - vom (StAnz. HE, S. 1556); SGB III § 51; SGB III § 61; AFG § 40

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres beinhaltet eine Anrechnungszeit in Form einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

2. § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI enthält einen eigenständigen rentenrechtlichen Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

3. Das Berufsgrundbildungsjahr endet regelmäßig mit der Aushändigung des Zeugnisses.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
FAAAG-40707

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