1. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Haftungsbescheiden wird auf der sog. ersten Stufe ermittelt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Haftungsnorm erfüllt sind. Dabei ist derjenige Sach- und Streitstand zugrunde zu legen, wie er sich am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht darstellt.
2. Demgegenüber kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung auf der sog. zweiten Stufe auf die tatsächliche und rechtliche Situation im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:U.200916.XR36.15.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 593 Nr. 5 DAAAG-40806