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BFH Urteil v. - IV R 48/13

Gesetze: EStG 2002 vom § 15a Abs 1, EStG 2002 vom § 15a Abs 1a, EStG 2002 vom § 52 Abs 33 S 6, EStG 2002 § 15a Abs 4 , AO § 179, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a

Inhaltsgleich mit - Ausgleichsfähiger Verlust aufgrund vorgezogener Einlage nur bei Leistung in das Gesamthandsvermögen - Gewinnfeststellung und Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG

Leitsatz

Als Einlage i.S. der bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur "vorgezogenen Einlage" kommen nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.020217.IVR48.13.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 577 Nr. 5
QAAAG-40832

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