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BGH Urteil v. - V ZR 138/16

Gesetze: § 25 Abs 5 Alt 1 WoEigG

Wohnungseigentum: Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers für die Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft bei mehrheitlicher Beteiligung des Wohnungseigentümers an der Gesellschaft

Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:130117UVZR138.16.0

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 15 Nr. 13
DStR 2017 S. 15 Nr. 24
NJW 2017 S. 8 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2017 S. 2645
ZIP 2017 S. 1071 Nr. 22
CAAAG-41022

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