Wohnungseigentum: Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers für die Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft bei mehrheitlicher Beteiligung des Wohnungseigentümers an der Gesellschaft
Leitsatz
Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:130117UVZR138.16.0
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 15 Nr. 13 DStR 2017 S. 15 Nr. 24 NJW 2017 S. 8 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2017 S. 2645 ZIP 2017 S. 1071 Nr. 22 CAAAG-41022