Gesetze: § 75 Abs 1 S 1 SGB 11, § 75 Abs 1 S 3 SGB 11, § 75 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 11, § 75 Abs 4 S 1 SGB 11, § 76 Abs 2 S 1 SGB 11, § 76 Abs 3 SGB 11, § 76 Abs 5 SGB 11, § 81 Abs 2 SGB 11, § 86 Abs 1 SGB 11, § 87a Abs 1 S 5 SGB 11, § 87a Abs 1 S 6 SGB 11, § 87a Abs 1 S 7 SGB 11, § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 10, § 16 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 10, § 20 Abs 1 S 2 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10
Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit der angerufenen Schiedsstelle bei zuvor gescheiterten Rahmenvertragsverhandlungen - Rahmenverträge müssen Abschläge ab dem vierten Tag jeder vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners vorsehen - Schiedsspruch - Qualifizierung als Verwaltungsakt - Amtsermittlungsgrundsatz
Leitsatz
1. Personen, die an zuvor gescheiterten Rahmenvertragsverhandlungen teilgenommen haben, sind bundesrechtlich nicht gehindert, als Mitglied der dazu angerufenen Schiedsstelle für Pflegeeinrichtungen mitzuwirken.
2. Eine Regelung in einer Landesschiedsstellenverordnung für Pflegeeinrichtungen, die die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle auch bei nicht vollzähliger Anwesenheit aller Mitglieder vorsieht und Beschlüsse durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässt, ist mit Bundesrecht vereinbar, soweit allen Mitgliedern hinreichende Möglichkeiten zur Sitzungsteilnahme eingeräumt sind.
3. In den Rahmenverträgen zur stationären Pflege nach dem SGB XI sind Vergütungsabschläge ab dem vierten Tag jeder vorübergehenden Abwesenheit von Heimbewohnern zwingend vorzusehen, soweit der Pflegeplatz freizuhalten ist.