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BGH Urteil v. - I ZR 273/14

Gesetze: § 559 Abs 1 S 1 ZPO

Revisionsverfahren: Berücksichtigung von vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstandenen Tatsachen bei Vortrag erst während des Revisionsverfahrens - Videospiel-Konsolen III

Leitsatz

Videospiel-Konsolen III

Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von , BGHZ 202, 242 Rn. 21 mwN).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR273.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 9 Nr. 15
NJW-RR 2017 S. 676 Nr. 11
LAAAG-41152

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