Revisionsverfahren: Berücksichtigung von vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstandenen Tatsachen bei Vortrag erst während des Revisionsverfahrens - Videospiel-Konsolen III
Leitsatz
Videospiel-Konsolen III
Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von , BGHZ 202, 242 Rn. 21 mwN).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR273.14.0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 9 Nr. 15 NJW-RR 2017 S. 676 Nr. 11 LAAAG-41152