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BVerwG Beschluss v. - 5 P 9/15

Gesetze: § 69 Abs 2 S 5 BPersVG, § 126b BGB, § 37 Abs 3 S 2 VwVfG, § 3a Abs 2 VwVfG

Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG

Leitsatz

Die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle wird auch dann "schriftlich" verweigert im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmung verweigernde Schreiben eingescannt und in Form einer PDF-Datei, die die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrats bildlich wiedergibt, als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:151216B5P9.15.0

Fundstelle(n):
SAAAG-41167

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