Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BVerwG Urteil v. - 2 C 9/15

Gesetze: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 818 Abs 4 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 820 Abs 1 S 2 BGB, § 52 Abs 2 BeamtVG, § 53 BeamtVG, § 54 BeamtVG, § 55 Abs 1 S 3 BeamtVG, § 55 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 56 BeamtVG, § 53 Abs 1 VwVfG

Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gemäß Ruhensvorschriften

Leitsatz

1. Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (vgl. 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10).

2. Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss sie - um den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden - vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:151116U2C9.15.0

Fundstelle(n):
TAAAG-41171

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank