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BAG Urteil v. - 6 AZR 671/15

Gesetze: § 306 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, Ziff 2.1 LehrEingrRdErl4 ND, Ziff 2.3 LehrEingrRdErl4 ND, Anl 1 Ziff 32.1 LehrEingrRdErl4 ND, Anl 1 Ziff 32.2 LehrEingrRdErl4 ND, Anl 1 Ziff 32.3 LehrEingrRdErl4 ND, Anl 1 Ziff 32.4 LehrEingrRdErl4 ND, Anl 1 Ziff 32.5 LehrEingrRdErl4 ND, Entgeltgr 12 TV-L

Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle

Leitsatz

Der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom idF des Runderlasses vom über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (Eingruppierungserlass) war intransparent, soweit er in Ziff. 32.1 seiner Anlage vorsah, dass ein Entgeltanspruch nach der VergGr. III BAT für Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichteten, nur dann bestand, wenn die Lehrkraft ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit "geeignetes" Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hatte. Die Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Geeignetheit" in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des Eingruppierungserlasses war ihrerseits intransparent. Das führt zu einem Entgeltanspruch der betroffenen Lehrkräfte nach der Entgeltgruppe 12 TV-L.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0

Fundstelle(n):
TAAAG-41291

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