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BVerwG Urteil v. - 10 C 1/15

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, § 56 Abs 5 StBerG, § 57 Abs 1 StBerG, § 57 Abs 2 StBerG, § 57 Abs 4 S 1 Nr 1 StBerG, § 72 Abs 1 StBerG, §§ 35ff GmbHG, § 43 Abs 1 GmbHG, § 16 StBerBerufsO, § 35 GmbHG

Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft mit der Leitung eines Versicherungsvermittlungs- oder Finanzberatungsunternehmens

Leitsatz

1. Die Berufspflicht zur Unabhängigkeit gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 StBerG trifft den Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unabhängig davon, ob seine gesellschaftsinterne Zuständigkeit sich auf Beratungsaufgaben erstreckt.

2. Die für die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG erforderliche Widerlegung der Gefährdung von Berufspflichten scheitert nicht erst, wenn nachweislich die konkrete Gefahr individueller Pflichtverletzungen besteht. Misslungen ist die Widerlegung bereits, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten nicht auszuschließen ist, weil sich Interessenkonflikte zwischen beruflicher und gewerblicher Tätigkeit deutlich abzeichnen, die nicht durch Berufsausübungsregelungen zu bannen sind (Fortführung von 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211).

3. Der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft kann Interessenkonflikte, die sich aus der gleichzeitigen Tätigkeit als Leiter gewerblicher Unternehmen ergeben, nicht durch eine gesellschaftsinterne Beschränkung seiner Aufgaben als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft auf das Personalwesen, das Marketing und weitere Verwaltungsaufgaben vermeiden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U10C1.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 879 Nr. 6
DStR 2017 S. 1782 Nr. 32
DStRE 2018 S. 59 Nr. 1
NJW 2017 S. 2485 Nr. 34
NJW 2017 S. 9 Nr. 18
RAAAG-41312

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