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LSG Hamburg Urteil v. - L 1 KR 51/15

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zugrunde zulegenden Arbeitsentgelts für die vom Kläger bei dem Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 8. Juli 1997 bis 31. Mai 2004 verrichtete Tätigkeit.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 2617 Nr. 48
OAAAG-41365

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