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BZSt - St II 2 - S 2540-PB/16/00001 BStBl 2017 I S. 385

Familienleistungsausgleich; Kindergeldstatistik ab

Die Familienkassen sind nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken (Steuerstatistikgesetz – StStatG –) verpflichtet, monatliche statistische Meldungen für die Kindergeldstatistik zu übermitteln. Durch Art. 8 des Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom (BGBl 2016 I S. 2835) wird die Kindergeldstatistik ab dem neu geregelt.

1. Meldungspflichtige

Die in Tz. 2 genannten statistischen Daten sind von allen Familienkassen zu erheben. Familienkassen sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sowie jeder Dienstherr oder Arbeitgeber i. S. d. § 72 Einkommensteuergesetz (EStG), der Kindergeld festsetzt oder auszahlt.

Wurde das Kindergeld nicht von der Familienkasse festgesetzt, die das Kindergeld ausgezahlt hat, sind die Daten von der festsetzenden Familienkasse (z. B. Landesfamilienkasse) zu erheben und zu übermitteln.

2. Erhebung der Daten

Die nach Tz. 1 verpflichteten Familienkassen haben die nachfolgend genannten Daten für jeden Kalendermonat (Erhebungszeitraum) und jeden Kindergeldberechtigten gesondert zu erheben.

Dabei sind für den jeweiligen Erhebungszeitraum nur die Ki...

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