Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem Zweck einer Pferdehaltung; Begriff der Erwerbstätigkeit; Beachtlichkeit von Einwendungen einer Partei im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung
Leitsatz
1. § 833 Satz 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters - d.h. einem wirtschaftlichen Zweck - zu dienen bestimmt ist.
2. Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht.
3. Einwendungen einer Partei gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung können in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Partei trage lediglich ihre eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Erstgerichts aufzuzeigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:140217UVIZR434.15.0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 8 Nr. 16 NJW-RR 2017 S. 725 Nr. 12 LAAAG-41473