Angemessenheit der Dauer von Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und sonstigen Beschwerdeverfahren vor dem BFH
Leitsatz
1. Die Dauer eines vor dem BFH geführten Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Regelfall noch angemessen, wenn sie einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet (Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung des BSG und BVerwG).
2. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren --etwa wegen der eindeutig erkennbaren Unzulässigkeit der Beschwerde-- keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, weil es in diesem Fall auch umgekehrt für den Beschwerdeführer nur von sehr geringer Bedeutung ist.
3. Für sonstige Beschwerden i.S. des § 128 FGO gilt die für Nichtzulassungsbeschwerden entwickelte Regelvermutung der Angemessenheit bei einer Gesamtverfahrensdauer von nicht mehr als zwölf Monaten jedenfalls dann, wenn sie mit einer Nichtzulassungsbeschwerde in Sachzusammenhang stehen und eine einheitliche Entscheidung daher im Sinne der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist.
4. Die sechsmonatige Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG zwischen der Erhebung der Verzögerungsrüge und der Entschädigungsklage ist zwar nicht anzuwenden, wenn das Ausgangsverfahren bereits in allen Instanzen rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie ist jedoch zu beachten, wenn im Ausgangsverfahren eine Anhörungsrüge erhoben wurde.