Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen
Leitsatz
1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
2. Das FA hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:U.230217.VR16.16.0
Fundstelle(n): BStBl 2017 II Seite 760 BStBl II 2017 S. 760 Nr. 15 BStBl II 2017 S. 880 Nr. 17 HFR 2017 S. 536 Nr. 6 XAAAG-41819