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Steuerliche Behandlung der an die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses gezahlten Aufwandsentschädigungen
Bezug:
Durch das Gesetz zur Einführung der Verfassten Studierendenschaft (Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz – VerfStudG) vom (GBl 2012 I S. 457) wurde die Verfasste Studierendenschaft wieder eingeführt. Der Verfassten Studierendenschaft (Studierendenschaft) wurde als Gliedkörperschaft der Hochschule der Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (Artikel 1 des VerfStudG und § 65 Abs. 1 Satz 2 Landeshochschulgesetz – LHG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Studierendenschaft berechtigt Beiträge zu erheben (§ 65a Abs. 5 Satz 2 LHG).
Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Der Allgemeine Studierendenausschuss als exekutives Organ der Studierendenschaft erledigt deren laufenden Geschäfte und ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, können aber eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Da die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung abhängig beschäftigt sind und als Arbeitn...BStBl 2008 II S. 981