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Steuerliche Behandlung häuslicher Arbeitszimmer von Fachberatern der Schulaufsicht und Schulinspektoren
Der unbegrenzte Ansatz von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nur in Betracht, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden (, BStBl. 2004 II, S. 72, )). Ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer kommt nur begrenzt auf 1.250,00 EUR in Betracht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht .
Das gilt auch für Fachberater der Schulaufsicht und Schulinspektoren.
Fachberater der Schulaufsicht
Im Rahmen der Fachberatertätigkeit sollen innovative Ansätze der Unterrichts- und Schulentwicklung vermittelt und unterstützt werden. Ihre Arbeit beschränkt sich dabei nicht nur auf die Tätigkeit am Schreibtisch, z. B. erfolgt eine fachbezogene unterrichtliche Beratung oder eine Mitwirkung bei der Beratung der Schulträger bei der Schulbauplanung und bei der Errichtung von Fachräumen. Unterschie...