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BGH Urteil v. - VIII ZR 295/15

Gesetze: § 558 BGB, § 558a BGB, § 558c BGB, § 558d BGB, § 286 ZPO, § 287 ZPO

Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Vornahme eines Stichtagszuschlags durch den Tatrichter

Leitsatz

Bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens ist der Tatrichter in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind, im Rahmen des ihm dabei zukommenden weiten Beurteilungsspielraums befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:150317UVIIIZR295.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 2679 Nr. 37
NJW 2017 S. 8 Nr. 17
YAAAG-41904

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