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BGH Urteil v. - I ZR 194/15

Gesetze: EWGRL 402/66, Art 2 Buchst a EGRL 29/2005, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG, § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a SaatG, § 2 Abs 1 Nr 12 SaatG, § 3 Abs 1 SaatG

Wettbewerbsverstoß: Zuwiderhandlung gegen das Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens von Konsumsaatgut; berufliche Tätigkeit eines Landwirts bei Erwerb von Saatgut; "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens - Konsumgetreide

Leitsatz

Konsumgetreide

1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SaatG schützt nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des Ernteertrags, sondern gewährleistet im Interesse der Saatgutverbraucher die Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts. § 3 Abs. 1 SaatG regelt daher im Sinne des § 3a UWG das Marktverhalten.

2. Ein Landwirt, der Saatgut zur Verwendung in seinem Betrieb erwirbt, ist nicht Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. a der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Er handelt vielmehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.

3. Die "Bestimmung" von Samen zur Erzeugung von Pflanzen oder zum Anbau gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG ist ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal. Ist für denjenigen, der Konsumgetreide gewerblich in Verkehr bringt, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liegt eine "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR194.15.0

Fundstelle(n):
NAAAG-41912

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