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BGH Urteil v. - I ZR 101/15

Gesetze: Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2015/2424, Art 100 EUV 2015/2424, Art 101 EUV 2015/2424, Art 102 Abs 1 EUV 2015/2424, § 62 Abs 1 ZPO, § 240 ZPO

Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines Teilurteils bei Unterbrechung des Prozesses durch Insolvenzverfahren hinsichtlich eines der Beklagten; Teilurteil über eine auf Nichtigerklärung der Klagemarke gerichtete Widerklage der übrigen Beklagten; markenmäßige Wahrnehmung der Verwendung eines Zeichens - MICRO COTTON

Leitsatz

MICRO COTTON

1. Werden mehrere Beklagte auf markenrechtlicher Grundlage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch genommen und tritt hinsichtlich eines der Beklagten die Unterbrechung des Prozesses gemäß § 240 ZPO ein, darf hinsichtlich der anderen Beklagten ein Teilurteil ergehen.

2. Über eine auf Nichtigerklärung der Klagemarke gerichtete Widerklage mehrerer Beklagter darf, wenn der Prozess gegen einen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, hinsichtlich der anderen Beklagten durch Teilurteil entschieden werden.

3. Bei der Beurteilung, ob der Verkehr die Verwendung eines Zeichens nicht als markenmäßig wahrnimmt, weil er dem Zeichen infolge einer vor der beanstandeten Handlung erfolgten Gewöhnung nur eine rein beschreibende Bedeutung entnimmt, hat eine Zeichenverwendung außer Betracht zu bleiben, gegen die der Markeninhaber vorgegangen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:031116UIZR101.15.0

Fundstelle(n):
XAAAG-41913

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