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BVerwG Urteil v. - 6 C 13/15

Tatbestand

Die Klägerin ist eine bundesweit agierende Lebensmittelkette mit zahlreichen Filialen und mehreren Zentrallagern/Logistikzentren. Aufgrund eines von ihr übermittelten Bestandsverzeichnisses waren bei der beklagten Rundfunkanstalt im November 2012 für ihr Zentrallager/Logistikzentrum in H. 70 Radios angemeldet. Hierfür leistete sie bis Ende 2012 die fälligen Gebühren. Einer Aufforderung des Beitragsservices des Beklagten, die Anzahl der Beschäftigten jeder Betriebsstätte mitzuteilen, kam die Klägerin nicht nach. Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte für die Betriebsstätte in H. für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von 1 240,62 € einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 12,41 € fest. Mangels Angaben zur Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter werde vermutet, dass der Rundfunkbeitrag sich nach der bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlenden Gebühr bemesse. Mit weiterem Beitragsbescheid vom 2. August 2013 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag in gleicher Höhe fest.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C13.15.0

Fundstelle(n):
RAAAG-41954

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