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BVerwG Beschluss v. - 1 VR 1/17, 1 VR 1/17 (1 A 2/17)

Gesetze: § 30 Abs 4 AsylVfG 1992, § 55 Abs 1 AsylVfG 1992, § 11 Abs 5 AufenthG, § 11 Abs 1 AufenthG, § 2 AufenthG, § 3 AufenthG, § 4 AufenthG, § 5 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 58a AufenthG, § 58a Abs 1 S 1 AufenthG, § 59 Abs 3 AufenthG, § 59 Abs 2 AufenthG, § 6 AufenthG, § 60 AufenthG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 7 AufenthG, § 8 AufenthG, § 9 AufenthG, Art 11 Abs 2 EGRL 115/2008, Art 7 Abs 4 EGRL 115/2008, Art 21 Abs 2 Buchst a EURL 95/2011, Art 1 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, Art 42 Abs 1 GG, Art 6 GG, Art 77 GG, Art 83 GG, Art 84 GG, Art 8 MRK

Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder

Leitsatz

1. Die auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Zuwanderungsgesetz aufgenommene Regelung in § 58a AufenthG ist nicht wegen Überschreitens der Kompetenzgrenzen des Vermittlungsausschusses (formell) verfassungswidrig.

2. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann.

3. Bei der Abschiebungsanordnung hat die zuständige Behörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Ein nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag steht dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:210317B1VR1.17.0

Fundstelle(n):
GAAAG-41962

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