Betreuungssache: Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine befristete Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung bei unterbliebener Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht
Leitsatz
1. Der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht auf die Beschwerde keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, hindert das Beschwerdegericht nicht, über die Beschwerde zu entscheiden (im Anschluss an - juris).
2. Hört das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache erstmals einen den Betroffenen behandelnden Arzt an, dessen Aussagen es der Beschwerdeentscheidung zugrunde legt, hat es den Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, hierzu Stellung zu nehmen, und den Betroffenen regelmäßig erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 313/16, FamRZ 2016, 2089).