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BGH Urteil v. - VI ZR 721/15

Gesetze: § 305 BGB, §§ 305ff BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 BDSG

Versand unerbetener Werbe-E-Mails: Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken; Unbeachtlichkeit des Widerspruchs des Adressaten gegen die Weiterleitung seiner E-Mail-Adresse zu Sperrzwecken

Leitsatz

1. Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Fortführung von , GRUR 2013, 1259).

2. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (Fortführung von , GRUR 2013, 531).

3. Zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, wenn der zur Unterlassung von Werbung mittels elektronischer Post Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- oder Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:140317UVIZR721.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 910 Nr. 17
DB 2017 S. 6 Nr. 15
DB 2017 S. 897 Nr. 16
NJW 2017 S. 2119 Nr. 29
NJW 2017 S. 9 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2017 S. 2324
WM 2017 S. 2153 Nr. 45
ZIP 2017 S. 1292 Nr. 27
ZIP 2017 S. 31 Nr. 16
GAAAG-42276

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