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BGH Beschluss v. - I ZB 54/16

Gesetze: § 802c ZPO

Zwangsvollstreckungsverfahren: Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

Leitsatz

Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:151216BIZB54.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 9 Nr. 18
NJW-RR 2017 S. 633 Nr. 10
WM 2017 S. 774 Nr. 16
QAAAG-42277

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