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BSG Urteil v. - B 2 U 11/15 R

Gesetze: § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 73 Abs 3 Halbs 1 SGB 7, § 56 Abs 2 S 1 SGB 7, § 56 Abs 3 SGB 7, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 163 SGG, Art 80 Abs 1 S 2 GG

Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Herabsetzung der MdE - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - MdE-Bewertung - verbesserte prothetische Versorgung - C-Leg-Prothese - sozialgerichtliches Verfahren - vom Tatsachengericht zu Grunde gelegter MdE-Tabellenwert - Bindung des Revisionsgerichts - MdE-Tabelle - Normierung durch Gesetzgeber - Rechtsverordnung

Leitsatz

Das Revisionsgericht ist an den vom Tatsachengericht zu Grunde gelegten MdE-Tabellenwert gebunden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass dieser Tabellenwert offensichtlich falsch ist bzw offenkundig dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens oder des Erfahrungswissens anderer einschlägiger Wissenschaftsgebiete widerspricht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:201216UB2U1115R0

Fundstelle(n):
RAAAG-42281

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