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BVerwG Urteil v. - 2 C 22/16

Gesetze: § 254 BGB, § 421 BGB, § 422 BGB, § 45 BeamtStG, § 48 BeamtStG, § 40 VwVfG

Keine Fürsorgepflicht, durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Beamter nicht grob fahrlässig handelt; Zweck der Gesamtschuld in § 48 Satz 2 BeamtStG

Leitsatz

1. Der Dienstherr ist nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu Handlungen des Beamten kommen kann, die wegen grober Fahrlässigkeit zu einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG führen.

2. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 BeamtStG dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn. Dementsprechend ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr die Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- oder Verursachungsbeiträge jeweils in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:020217U2C22.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 17
VAAAG-42284

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