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BFH Urteil v. - IV R 50/13

Gesetze: FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 4, FGO § 48 Abs 5, FGO § 60 Abs 3, FGO § 123 Abs 1 S 2 , AO § 180 Abs 5 Nr 1, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG 2002 § 15 Abs 2 S 1, EStG 2002 § 32b Abs 1 S 1 Nr 3, DBA Großbritannien 1964 Art 3 Abs 1 S 1, DBA Großbritannien 1964 Art 3 Abs 2 S 1, DBA Großbritannien 1964 Art 8 Abs 2, DBA Großbritannien 1964 Art 18 Abs 2 Buchst a

Teilweise inhaltsgleich mit - Klagebefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - gewerbliche Gewinne i.S. des DBG-Großbritannien

Leitsatz

1. § 48 FGO ist anwendbar, wenn Streitgegenstand die Feststellung der aus einer ausländischen Personengesellschaft erzielten und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist.

2. Grundsätzlich ist die ausländische Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen eines der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden.

3. Ein negativer Feststellungsbescheid liegt u.a. vor, wenn die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit der Begründung verneint wird, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:U.190117.IVR50.13.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 751 Nr. 6
GAAAG-42477

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