Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - V B 154/16

Gesetze: FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , UStG 2005 § 15 Abs 1, UStG 2005 § 15 Abs 1b, UStG 2005 § 27 Abs 16

Anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes entsprechend einem früheren Bauantrag ersetzt keine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung

Leitsatz

1. Ist ein Gegenstand für eine gemischte Nutzung vorgesehen, wird dieser nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zugeordnet hat (Zuordnungswahlrecht).

2. Die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann bei beabsichtigter oder tatsächlicher anteiliger unternehmerischer Nutzung nicht unterstellt werden, weil es dem Unternehmer in einem solchen Fall gleichwohl freisteht, das Gebäude in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.

3. Eine beabsichtigte und später tatsächlich vollzogene anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes genügt nicht, um eine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung --bis zum 31. Mai des Folgejahres der entstandenen Eingangsbezüge-- zu dokumentieren.

4. Im Einzelfall kommt ggf. eine Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die inzwischen in Kraft getretene --im Streitfall noch nicht anwendbare-- Regelung in § 15 Abs. 1b UStG in Betracht, wonach bei gemischt genutzten Grundstücken ein Vorsteuerabzug entsprechend der anteiligen unternehmerischen Nutzung möglich ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.140217.VB154.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 767 Nr. 6
UStB 2017 S. 193 Nr. 7
AAAAG-42479

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank