Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung - Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Leitsatz
1. Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt bzw. auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht.
2. Eine Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1) kommt in Betracht, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Rechtsfortbildung im Allgemeininteresse liegt und die herausgestellte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Zur Klärungsbedürftigkeit muss der Beschwerdeführer substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.
3. Für die Beurteilung des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt es auf die persönlichen Umstände, Fähigkeiten und Kenntnisse des Steuerpflichtigen und die besonderen Umstände des Einzelfalles an, so dass das Verhalten eines weniger gewandten Steuerpflichtigen anders beurteilt wird als das des gewandten und erfahrenen. Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Von fachkundigen Steuerpflichtigen und auch von steuerlich beratenden Personen wird ein höherer Grad an Sorgfalt hinsichtlich der von ihnen zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften verlangt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2017:B.090217.VIB58.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 763 Nr. 6 XAAAG-42480