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BFH Urteil v. - VI R 39/15

Gesetze: EStG 2009 § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG 2009 § 9 Abs 1 S 1, EStG 2009 § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2 , EStG 2009 § 9 Abs 5

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der Wasserschutzpolizei

Leitsatz

1. Ein überwiegend im Außendienst zur Gefahrgutkontrolle an den jeweiligen Schiffsanlegeplätzen tätiger Beamter der Wasserschutzpolizei verfügt in der Inspektion der Wasserschutzpolizei, die er arbeitstäglich aufsucht, um dort u.a. die Kontrollen vorzuplanen, nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte.

2. Allein der Umstand, dass sich im Hafengebiet mit der Inspektion der Wasserschutzpolizei eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, reicht nicht aus, um das Hafengebiet als eine großräumige regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.291116.VIR39.15.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 722 Nr. 6
RAAAG-42482

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