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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 12/17

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4

Einspruchsentscheidung während des gerichtlichen AdV-Verfahrens

Leitsatz

Der nach finanzamtlicher Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) während des Einspruchsverfahrens beim Finanzgericht gestellte und noch nicht beschiedene Antrag auf AdV bleibt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Klageerhebung zulässig, ohne dass ein neuer erfolgloser Antrag beim beklagten Finanzamt als gerichtliche Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO erforderlich ist.

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Fundstelle(n):
TAAAG-42665

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