Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Identifizierung des Berechtigten/des Kindes durch die IdNr; Weisung nach V 11 DA-KG zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung)
I. Festsetzung des Kindergeldes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)
Die Identifizierung des Kindes und des Berechtigten durch die an diese vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern nach § 139b AO (IdNr) ist Voraussetzung für die Festsetzung von Kindergeld (§§ 62 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Berechtigte und das Kind sind identifiziert, wenn der Familienkasse die IdNr des Berechtigten bzw. des Kindes vorliegen (A 3 Abs. 1 Satz 3 bzw. A 22 Abs. 1 Satz 2 DA-KG).
Um Schlechterstellungen zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die erstmalige Vergabe oder die erneute Mitteilung der IdNr unverhältnismäßig lange dauert, gilt Folgendes: Familienkassen dürfen Kindergeld bei fehlender IdNr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO festsetzen, wenn
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und
die erstmalige Vergabe einer neuen IdNr oder die Beschaffung der bereits vergebenen, aber unbekannten IdNr aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen unverhältnismäßig lange dauert. Von einer unverhältnismäßig langen Dauer ist grundsätzlich auszugehen, wenn die IdNr nicht innerhalb von drei Monaten durch das BZSt vergeben oder erneut mitgeteilt wurde.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass der Berechtigte oder das Kind e...