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BGH Urteil v. - VII ZR 170/16

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB

Bauvertrag: Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten Sicherheitseinbehalts durch den Auftraggeber bei Ablösungsmöglichkeit erst nach Beseitigung festgestellter Mängel

Leitsatz

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln

Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft - den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.

sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Fortführung von , BGHZ 157, 29).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:300317UVIIZR170.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1026 Nr. 19
DB 2017 S. 6 Nr. 16
NJW 2017 S. 1941 Nr. 27
NJW 2017 S. 8 Nr. 19
WM 2017 S. 802 Nr. 17
ZIP 2017 S. 31 Nr. 16
ZIP 2017 S. 975 Nr. 20
WAAAG-42878

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