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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 33i GewO, GlSpielWStVtr SL, Art 11 Abs 1 S 2 GlüStVtrAG BY, Art 29 Abs 4 S 3 GlüStVtr BY, MindAbstUmsG BE, § 2 Abs 1 S 2 SpielhG BE, § 2 Abs 1 S 3 SpielhG BE, § 2 Abs 1 S 4 SpielhG BE, § 4 Abs 2 S 1 SpielhG BE, § 6 Abs 2 SpielhG BE, § 3 Abs 2 Nr 1 SpielhG SL, § 3 Abs 2 Nr 2 SpielhG SL

Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen (ua: Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, Abstandsgebote, reduzierte Gerätehöchstzahl, Aufsichtspflicht) verfassungsrechtlich unbedenklich - Bekämpfung der Spielsucht als wichtiges Gemeinwohlziel, entsprechende Ausrichtung staatlicher Maßnahmen geboten - normunmittelbare Verfassungsbeschwerden teilweise wegen Subsidiarität unzulässig

Leitsatz

1. Die Länder besitzen die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).

2. Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Sofern der Staat auf Teilen des Spielmarktes auch eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen, müssen staatliche Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sein.

4. Vor dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern entfällt schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann, wenn die geplanten Änderungen hinreichend öffentlich in konkreten Umrissen vorhersehbar sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20170307.1bvr131412

Fundstelle(n):
WAAAG-42933

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