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BAG Urteil v. - 4 AZR 805/14

Gesetze: § 9 TVG, § 2 Nr 1 UmwG 1995, § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995, § 1 TVG

Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge

Leitsatz

Wird ein Unternehmen, bei dem ein Haustarifvertrag gilt, nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, gilt der Haustarifvertrag beim aufnehmenden - bisher tariflosen - Rechtsträger weiter. Dieser ist damit tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG, so dass der Haustarifvertrag grundsätzlich auch für die Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft gilt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:150616.U.4AZR805.14.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 890 Nr. 15
DB 2017 S. 1331 Nr. 23
UAAAG-43200

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