Notwendiger Inhalt eines Berufungsurteils bei zugelassener Revision
Leitsatz
Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Fortführung Senatsurteil vom , VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:210217UVIZR22.16.0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 3449 Nr. 47 NJW 2017 S. 9 Nr. 19 DAAAG-43356