Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten des Anwalts bei durch ein Gericht eröffneter Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht
Leitsatz
Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom , IX ZB 56/05, AnwBl 2006, 491 und vom , I ZB 2/61, VersR 1961, 923).