Vergütung des Insolvenzverwalters: Vergütungsabschlag in Verbraucherinsolvenzverfahren; geringe Gläubigeranzahl; Ermäßigung der Mindestvergütung
Leitsatz
1. Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
2. Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
3. Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB48.16.0
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 22 NJW 2017 S. 9 Nr. 20 WM 2017 S. 825 Nr. 17 UAAAG-43427