Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG
Leitsatz
Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom (BGBl. I S. 1386) über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden.